Die ADAC Autovermietung GmbH (nachfolgend „Vermieter“) stellt über die ADAC Clubmobil-Stationen (nachfolgend „Vermiet-station“) das ADAC Clubmobil, den ADAC Transporter (nachfolgend beide als „Fahrzeug“ oder „Mietfahrzeug“ bezeichnet) ADAC Mitgliedern und ADAC Kunden (nachfolgend „Mieter“) in folgenden Bereichen zur Verfügung:
- Im Rahmen einer Kostenübernahme als Versicherungsleistung der ADAC Versicherung AG (Schutzbrief).
- Im Rahmen einer Kostenübernahme aufgrund einer Mobilitätsgarantie (Assistance).
- Als Ersatzfahrzeug im Haftpflichtschadensfall (Unfallersatzfahrzeug).
- Im Rahmen der privaten oder gewerblichen Anmietung (nachfolgend jeweils als „Privatkunden geschäft“ bezeichnet).
Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertrag-lich vereinbarter Entgelte.
Für die Anmietung von Mietfahrzeugen und das Mietverhältnis zwischen den Vertragspartnern gelten die vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen, die Regelungen des Mietvertrages inklusive der Preisliste/Zusatzinformationen zum Mietvertrag und die Vorgaben und Regelungen des Fahrzeugzustandsberichts. Für den Fall einer Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Mieter durch eine Versicherung oder im Rahmen einer Mobilitätsgarantie ist zu beachten, dass der Miet-vertrag ein eigenes und von der Kostenübernahmeerklärung unabhängiges Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter darstellt. Die Kostenübernahmeerklärung hat keinen Einfluss auf die Zahlungspflichten des Mieters gegenüber dem Vermieter.
Reservierungen sind lediglich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt, ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Abbestellungen sind bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn vorzunehmen. Für den Fall einer verspäteten Abbestellung oder einer ausbleibenden Übernahme, hat der Vermieter einen Anspruch auf den Tagesmietpreis, es sei denn, dem Vermieter war eine anderweitige Vermietung möglich und zumutbar. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
a. er Mietpreis wird anhand der gültigen Preisliste und der entsprechenden Preisangaben im Mietvertrag für die Zeit bis zur vertragsgemäßen Fahrzeugrückgabe berechnet. Für den Fall einer verspäteten Rückgabe sind die Regelungen in Ziff. 7. zu beachten. Ein Miettag hat 24 h. Durch den Mietpreis sind die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 11., von Wartungen, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen sowie einer Erstbefüllung mit Frostschutz/Scheibenreiniger abgegolten.
b. Bei Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten der jeweiligen Vermietstation des Vermieters wird dem Mieter zusätzlich eine Notdienstpauschale lt. der Preisliste/Zusatzinformationen zum Mietvertrag in Rechnung gestellt. Kraftstoffkosten sowie Maut-, Park- und Fährgebühren gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, der Vermieter hat diese zu vertreten. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt eine erhöhte Betankungsgebühr inkl. Betankungspauschale It. Preis liste/Zusatzinformationen zum Mietvertrag an, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Sollte das Fahrzeug in einem verunreinigten Zustand zurückgegeben werden, behält sich der Vermieter vor, die Kosten für die Sonderreinigung It. Preisliste/Zusatzinformationen zum Mietvertrag zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
c. Der Mietpreis zuzüglich sonstiger vereinbarter Entgelte, insbesondere der Kosten für Zusatzleistungen, ist inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Anmietung fällig.
d. Zahlungen, einschließlich der Hinterlegung der Kaution gemäß Ziff. 4., haben mittels einer Kreditkarte (VISA, Mastercard) oder Debitkarte (z. B. girocard, Maestro-Karte, V Pay) zu erfolgen; die Barzahlung gegenüber der Vermietstation ist nicht möglich. Bei Zahlung per Kreditkarte gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den auf dem Mietvertrag ausgewiesenen Mietpreis zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte und die Kaution bei Anmietung auf dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu reservieren und das Konto nach Mietvertragsende mit dem fälligen Gesamtbetrag nach näherer Maßgabe von Ziff. 4. zu belasten. Bei Zahlung per Debitkarte wird das Konto des Konto-/Karteninhabers bei Anmietung mit dem im Mietvertrag ausgewiesenen Mietpreis zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte und der Kaution belastet. Für etwaige Nachbelastungen gemäß Ziff. 4. b erteilt der Konto-/Karteninhaber dem Vermieter bei Anmietung ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat; die Frist für die Vorabankündigung von Lastschrifteinzügen wird auf fünf Werktage verkürzt.
e. Ersatzfahrzeug im Haftpflichtschadensfall (Unfallersatzfahrzeug):
Das Fahrzeug kann vom Mieter auch im Haftpflichtschadensfall angemietet werden. Zur Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung muss der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten mittels Sicherungsabtretungserklärung an den Vermieter abgetreten werden. Im Haftpflichtschadensfall erfolgt eine direkte Abrechnung der Mietwagenkosten exklusive Betankung und Zusatzleistungen mit der gegnerischen Versicherung unter Berücksichtigung der Unfall-Ersatztarife des Vermieters. Der Mieter bleibt jedoch gegenüber dem Vermieter zur Zahlung aller Forderungen aus dem Mietverhältnis verpflichtet. Der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Zahlung des Mietpreises erlischt nur, sofern und soweit von der gegnerischen Versicherung die Kostenerstattung gegenüber dem Vermieter erfolgt.
f. Nutzung nach Kostenübernahme als Versicherungsleistung der ADAC Versicherung AG oder im Rahmen einer Kostenübernahme aufgrund einer Mobilitätsgarantie (Assistance):
Die Mietfahrzeugnutzung ist für den Mieter nur in dem It. Kostenübernahmeerklärung des Versicherers/Assistance-Dienstleisters zugesagten Zeitraums möglich und zulässig (exklusive Betankung und Zusatzleistungen). Berechnungsgrundlage hierfür ist der aktuelle Tagestarif gemäß der im Zeitpunkt der Anmietung geltenden Preisliste. Der Mieter bleibt jedoch ungeachtet von Bestand und Umfang der Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Vermieter zur Zahlung aller Forderungen aus dem Mietverhältnis verpflichtet. Der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Zahlung des Mietpreises erlischt nur, sofern und soweit von Seiten der Versicherung oder des Assistance-Dienstleisters eine Kostenerstattung gegenüber dem Vermieter erfolgt.
Eine über die Kostenübernahmeerklärung hinausgehende Verlängerung der Nutzungsdauer durch den Mieter bedarf eines neuen Mietvertrages im Rahmen des Privatkundengeschäfts. Die Preise und Konditionen hierfür unterliegen den Vorgaben des Vermieters im Bereich des Privatkundengeschäftes im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Mietvertrages. Die hiervon umfasste Nutzung sowie alle weiteren damit zusammenhängenden Entgelte sind durch den Mieter zu tragen.
g. Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit der Mieter kein Verbraucher ist, beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
a. Der Mieter und/oder der Konto-/Karteninhaber hat bei der Anmietung als Sicherheit für die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis zusätzlich zum Mietpreis zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte eine Kaution zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution ergibt sich aus dem Mietvertrag. Die Kaution wird nicht verzinst; der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen. Der Vermieter wird die Kaution nach Mietvertragsende binnen angemessener Frist abrechnen und bei Hinterlegung per Kreditkarte die Freigabe der Kaution veranlassen bzw. bei Hinterlegung per Debit-karte die Kaution auf das jeweilige Zahlungsmittel erstatten, soweit die Kaution nicht mit offenen Forderungen des Vermie-ters aus dem Mietverhältnis (einschließlich Forderungen wegen vom Mieter schuldhaft verursachter Schadensfälle und wegen vom Mieter nach dem Mietvertrag und diesen Allgemeinen Vermietbedingungen zu tragenden Gebühren, Abgaben, Bußgeldern, Strafen und sonstigen Kosten) verrechnet wurde.
b. Soweit die Kaution zur Befriedigung des Vermieters wegen der offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis nicht ausreicht oder nach Abrechnung der Kaution weitere Forderungen entstehen (z. B. aufgrund nachträglich eingegangener Bescheide über vom Mieter zu tragende Bußgelder), ist der Vermieter berechtigt, die entsprechenden Beträge dem vom Mieter und/oder dem Konto-/Karteninhaber zur Hinterlegung der Kaution verwendeten Zahlungsmittel nachzubelasten.
a. Die Übernahme des Mietfahrzeuges ist nur bei eindeutiger Identifikation des Mieters möglich. Diese kann durch Vorlage eines gültigen Personalausweises/Passes in Verbindung mit einem amtlichen Adressnachweis im Original erfolgen. Weiter benötigt der Mieter eine in Deutschland genehmigte gültige Fahrerlaubnis. Können weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt, noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die notwendigen Dokumente vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, die Herausgabe des Mietfahrzeuges zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten. Durch den Mieter geleistete Zahlungen werden im Falle eines Rücktritts vom Vertrag zurückerstattet. Der Vermieter kann für diesen Fall eine Aufrechnung mit gesetzlich und/oder vertraglich für diesen Fall vorgesehenen Ansprüchen vornehmen.
b. Der Mieter verpflichtet sich, bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmut-zungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation anzuzeigen und werden durch die Vermietstation auf dem Fahrzeugzustandsbericht vermerkt.
a. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages und der Berechtigung zur Nutzung. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
b. Eine Verlängerung des Mietvertrages muss dem Vermieter gegenüber telefonisch angekündigt und durch diesen ausdrücklich schriftlich oder in Textform genehmigt werden. Der Vermieter kann die Verlängerung von einer Vorauszahlung bis zur Höhe des zu erwartenden Mietpreises abhängig machen.
a. Die Rückgabe des vollgetankten und sauberen Fahrzeuges mit allem Zubehör erfolgt durch den Mieter spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt an der vereinbarten Vermietstation. Eine nicht vertragsgemäße Rückgabe liegt vor, wenn das Mietfahrzeug nach dem vereinbarten Zeitpunkt oder nicht an die im Mietvertrag vereinbarte Vermietstation zurückgebracht wird. Abweichungen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und vorherigen Einwilligung des Vermieters in Textform. Transportkosten von anderen Rückgabeorten zur vereinbarten Vermietstation werden dem Mieter in Rechnung gestellt, es sei denn, dem Mieter fällt kein Verschulden zur Last. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
b. Sofern der vereinbarte Zeitpunkt aufgrund der Öffnungszeiten der im Mietvertrag vereinbarten Vermietstation keine persönliche Rückgabe ermöglicht, ist der hierfür vorgesehene Rückgabebeleg durch den Mieter ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben. Der ausgefüllte und unterschriebene Rückgabebeleg verbleibt im Fahrzeug. Die im Rückgabebeleg durch den Mieter gemachten Angaben hinsichtlich des Rückgabezeitpunktes sind grundsätzlich maßgeblich für die Abrechnung des Mietvertrages. Sollte kein Rückgabebeleg vorgefunden werden, gilt der zeitlich folgende reguläre Öffnungszeitpunkt der vereinbarten Vermietstation als Rückgabezeitpunkt. Nutzungsabhängige Entgelte werden bis zu diesem Zeitpunkt weiterberechnet. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben worden ist. Erbringt der Mieter den Nachweis verspätet und wurde die Forderung bereits zur weiteren Bearbeitung an ein Inkassounternehmen abgegeben, ist der Mieter verpflichtet, die dem Vermieter entstandenen Kosten zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Preisliste/Zusatzinformationen zum Mietvertrag zu erstatten, sofern er die Verspätung zu vertreten hat. Es bleibt dem Mieter unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
c. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
d. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. er ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
e. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht oder nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurück, ist der Vermieter berechtigt, für den über die vereinbarte Nutzungsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses sowie die Erstattung angefallener Zusatzkosten und Gebühren für erbrachte Leistungen zu verlangen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Der Mieter kann als Folge von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
a. Der Mieter verpflichtet sich, vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer (im Fortgang auch als berechtigter Fahrer bezeichnet) zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
b. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), als auch ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
c. Der Mieter/berechtige Fahrer ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Verlassen jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
d. Der Mieter/Fahrer darf das Mietfahrzeug nicht verwenden
- – für Fährpassagen;
– zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
– zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind;
– zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeugs führen;
– zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen, explosiven, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
– zur Weitervermietung oder Leihe;
– zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
– für Fahrschulübungen, Geländefahrten, Fahrzeugtests;
– zur Förderung und/oder Ausübung der Prostitution;
– zur gewerblichen Nutzung, insbesondere für Werbezwecke.
e. Die Fahrzeugnutzung ist dem Mieter/berechtigten Fahrer in folgende Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestattet:
Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Liechtenstein, Schweiz, Österreich, Dänemark, Kroatien, Slowenien und Italien. Die Einreise in andere Länder ist untersagt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vor Fahrtantritt durch den Vermieter ausdrücklich in Schrift- oder Textform gegenüber dem Mieter zu genehmigen. Die Einreise in Kriegsgebiete ist unzulässig.
f. Haustiere dürfen nach Rücksprache mit der Vermietstation nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter/berechtigten Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvor richtungen/-einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Einreisebestimmungen ist der Mieter/berechtigte Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung It. Preisliste/Zusatzinformationen zum Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/oder Tierhaare/-ausscheidungen vorzufinden sind. Es bleibt dem Mieter unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
g. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
h. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitzen (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
i. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
Reparaturen, die während der Mietzeit notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten oder wieder herzustellen, dürfen vom Mieter ohne Rückfragen beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden, wenn die voraussichtlichen Kosten 100 € nicht übersteigen. Ansonsten ist vor Auftragserteilung die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Vermieter erstattet die vom Mieter ausgelegten Reparaturkosten gegen Vorlage ordnungsgemäßer Original-Belege, soweit der Mieter für den der Reparatur zugrundeliegenden Defekt nicht selbst den Vorgaben der Allgemeinen Vermietbedingungen entsprechend haftet.
a. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich den Vermieter zu verständigen. Daneben ist der Mieter/berechtigte Fahrer verpflichtet, den Vermieter unverzüglich und wahrheitsgemäß über alle Einzelheiten des Schadensereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, oder der Entwendung in Textform zu informieren sowie erforderliche Nachweise vorzulegen. Der Unfall-/Schadensbericht muss alle geforderten Angaben enthalten, insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden.
b. Zusätzlich hat der Mieter/berechtigte Fahrer die Pflicht, die Polizei zu verständigen, wenn an dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum, außer dem Mietfahrzeug, zu Schaden gekommen ist. Der Mieter/berechtigte Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Sollte die Polizei die Unfall-/Schadenaufnahme verweigern, so hat der Mieter/berechtigte Fahrer dies gegen-über dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) wie folgt versichert: Alle Fahrzeuge sind haftpflichtversichert. Die Deckungssumme beträgt pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden€ 100 Mio. Bei Personenschäden beträgt die Versicherungssumme € 15 Mio. je geschädigter Person.
a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust (einschließlich Fahrzeugteilen), Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugzubehör/Fahrzeugunterlagen und darüber hinausgehenden Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
b. Zugunsten des Mieters besteht eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes mit einer Selbstbeteiligung in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung des Mieters vorsehen. Diese Haftungsbeschränkung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes sind daher insbesondere keine Schäden am Mietfahrzeug erfasst, die durch Bedienungsfehler (unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges), Schaltfehler, Falschbetankung, Verwindungsschäden, durch das Ladegut, insbesondere durch Verrutschen der Ladung, Überbeanspruchung, infolge eines Verstoßes gegen die Zuladungsbestimmungen oder die zwischen ziehenden und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen entstanden sind. Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allg. Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) finden ergänzend zu den Vorgaben der Ziff. 12. entsprechende Anwendung.
c. Sofern und soweit die Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes Anwendung findet, gelten folgende Regelungen:
c1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust lediglich bis zur vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weiter-gehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorgaben.
c2. Die Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziff. 7. (Rückgabe des Fahrzeugs), 8. a. c. d. e. h. (Benutzung des Mietfahrzeuges - Verbotene Nutzung und Obliegenheiten), 10. (Verhalten bei Unfällen oder im Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter/berechtigte Fahrer. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
c3. Gegen Vorabzahlung einer Gebühr kann die Verpflichtung zur Zahlung der Selbstbeteiligung für den Fall der leicht fahrlässigen Schadensverursachung ausgeschlossen werden (Reduzierung der Selbstbeteiligung/Super CDW). Die Reduzierung der Selbstbeteiligung bezieht sich nur auf Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust. Nicht davon umfasst sind sonstige Schäden des Vermieters, insbesondere der Verlust und die Beschädigung von Fahrzeugzubehör/Fahrzeugunterlagen sowie Schadenfälle, die nicht durch die Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes gedeckt sind. Ebenfalls nicht davon umfasst ist die Haftung des Mieters für Verkehrsverstöße, Bußgelder, Gebühren, etc. (Ziff. 12. i.) und angefallene Mautkosten (Ziff 12. j.). Die Reduzierung der Selbstbeteiligung kann ausschließlich vor Übergabe des Mietfahrzeuges und nur für die gesamte durch den Mietvertrag gedeckte Nutzungsdauer vereinbart werden. Eine nachträgliche vertragsgemäße Verlängerung der Nutzungsdauer führt auch zu einer entsprechenden Verlängerung des Super CDW. Dies gilt auch für den Fall einer Verlängerung der Nutzungsdauer in Folge der Erweiterung der Kostenübernahmeerklärung des Versicherers/Assistance-Dienstleisters. Die infolge der Verlängerung des Super CDW zusätzlich anfallenden Gebühren gehen zu Lasten des Mieters und sind sofort fällig.
d. Die Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes findet zugunsten unberechtigter Nutzer des Mietfahrzeuges keine Anwendung.
e. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer sowie für den Fall, dass diese Bedingungen keine andere Regelung vorsehen, haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
f. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
g. Der Vermieter ist berechtigt für die Bearbeitung von Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust (einschließlich Fahrzeugteilen), Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugzubehör/Fahrzeugunterlagen und darüber hinausgehenden Schäden des Vermieters zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr Schadenabwicklung It. Preisliste/Zusatzinformationen zum Mietvertrag zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
h. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
i. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Buß- und Verwarnungsgelder, Strafen und sonstigen Kosten, die der Mieter oder ein berechtigter Fahrer zu vertreten haben, in vollem Umfang freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr It. Preisliste/Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
j. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Ent-richtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Sofern der Vermieter hierfür in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter von allen damit zusammenhängenden Kosten freizustellen, die der Mieter oder ein berechtigter Fahrer verursacht haben. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr It. Preisliste/Zusatzin-formationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Ver-mieters bleiben hiervon unberührt.
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 6 Monaten, beginnend grundsätzlich mit dem Rückerhalt des Fahrzeuges durch den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, beginnt die Verjährungsfrist von 6 Monaten erst, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückerhalt des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
a. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer im Fahrzeug zurückgelassen/vergessen werden, sofern der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
b. Der Vermieter haftet für einen bei Vertragsschluss vorhandenen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB nur, sofern er den Mangel nach Absatz c. zu vertreten hat.
c. Soweit eine Haftung des Vermieters in Betracht kommt, haftet dieser nach folgenden Vorgaben:
Der Vermieter haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt werden. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich in diesen Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse nach Absatz c. gelten nicht soweit der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen hat, für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner für alle Anspruchsarten, auch solche aus Deliktsrecht.
Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter in Textform anzeigen. Für die Ein-haltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
Die Aufrechnung durch den Mieter ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
Der Vermieter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucher-streitbeilegungsgesetz teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation.
Änderungen der Allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Vereinbarung beider Parteien in Textform, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages und der Allgemeinen Vermietbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen des Mietvertrages hier-von unberührt.
Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent-lich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
ADAC Autovermietung GmbH
Hansastraße 19
80686 München
Telefon: (0 89) 7676 4762
Telefax: (0 89) 7676 4774
E-Mail: autovermietung@adac.de
Homepage: https://autovermietung.adac.de/clubmobil/
Registergericht München, B/94618
Geschäftsführer: Markus Groiß, Armin Maichle, Tobias Ruoff